Wichtige rechtliche Informationen für Eltern eines Sternenkindes

Der Verlust eines Kindes ist ein unvorstellbar schmerzhafter Einschnitt im Leben. Wir möchten Ihnen helfen, sich in den oft komplizierten rechtlichen und organisatorischen Fragen zurechtzufinden. Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen zu rechtlichen Bestimmungen und Ansprüchen, die Ihnen zustehen. Wir wissen, dass dies nüchterne Themen sind, doch sie können Ihnen helfen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren: Raum für Trauer zu schaffen und sich selbst Zeit für die Rückkehr in den Alltag zu geben.

Was wird rechtlich unterschieden?

  • Fehlgeburt:
    Wenn Ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm zur Welt kommt und keine Lebenszeichen zeigt, gilt dies rechtlich als Fehlgeburt. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass Sie ärztliche Unterstützung und ggf. eine Krankschreibung in Anspruch nehmen können, wenn Sie Zeit zur Erholung benötigen.
  • Totgeburt:
    Zeigt Ihr Kind bei der Geburt keine Lebenszeichen, wie Atmung oder Herzschlag, und wiegt mehr als 500 Gramm oder wurde nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren, wird dies rechtlich als Totgeburt anerkannt. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Ihr Kind wird im Geburtenregister eingetragen, und Sie können ihm einen Namen geben – so erhält es auch auf offiziellen Dokumenten seinen Platz.
  • Schwangerschaftsabbruch:
    Ein Schwangerschaftsabbruch, unabhängig vom Grund oder dem Geburtsgewicht, wird rechtlich nicht als Entbindung gewertet. Auch hier besteht kein Anspruch auf Mutterschutz oder Muttersch aftsgeld, doch bei gesundheitlichen Belastungen kann eine ärztliche Krankschreibung erfolgen.

Mutterschutz und rechtliche Fristen

Auch wenn das Herz Ihres Kindes nicht schlagen konnte, steht Ihnen unter bestimmten Umständen dennoch rechtlicher Schutz zu:

  • Mutterschutzzeiten:
    • 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
    • 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Zeit um weitere 4 Wochen)
  • Nach einer Totgeburt:
    Sie haben Anspruch auf den vollständigen Mutterschutz nach Geburt, d.h. 8 Wochen sowie den Bezug von Mutterschaftsgeld.
  • Nach einer Fehlgeburt über der 12. Schwangerschaftswoche:
    In diesem Fall gilt ein besonderer Kündigungsschutz, auch wenn kein Anspruch auf Mutterschutz besteht.

NEU: Der Bundestag hat am 31.01.2025 eine Gesetzesänderung zum gestaffelten Mutterschutz beschlossen. Dies soll für Geburten ab 01.06.2025 gelten. Nähere Informationen dazu folgen.

  • Rückkehr in den Beruf:
    Es ist wichtig zu beachten, dass betroffene Frauen die Möglichkeit haben, diese Schutzfristen in Anspruch zu nehmen, jedoch nicht dazu verpflichtet sind. Wenn Sie sich also bereit fühlen, dürfen Sie auf eigenen Wunsch bereits nach zwei Wochen wieder arbeiten. Lassen Sie sich hier von Ihrem eigenen Tempo leiten – es gibt kein „richtiges“ oder „falsches“ Vorgehen.

 

Elternzeit und Elterngeld im Trauerfall

Wenn ein Kind während der Elternzeit verstirbt, endet die Elternzeit drei Wochen nach dem traurigen Ereignis. Das Elterngeld wird noch für den gesamten Monat gezahlt, in dem Ihr Kind verstorben ist. 

 

Wiedereingliederung nach dem Mutterschutz

Wenn Sie nach der Mutterschutzzeit wieder in den Beruf zurückkehren möchten, besteht die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung. Dies kann Ihnen helfen, langsam in den Arbeitsalltag zurückzufinden. Voraussetzung ist, dass eine Krankschreibung vorliegt. Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin kann das entsprechende Formular für Ihren Arbeitgeber ausfüllen.

 

Sonderurlaub für Väter

Auch Väter haben in dieser schweren Zeit das Recht auf besondere Unterstützung. Für die Geburt und die Beerdigung des Kindes steht in vielen Tarifverträgen Sonderurlaub zur Verfügung. Die genaue Anzahl der Tage hängt vom jeweiligen Vertrag ab – informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrem Arbeitgeber.

Auch der Vater steht unter einer enormen emotionalen und psychischen Belastung. Auch für ihn kann es notwendig und wichtig sein, ärztliche Unterstützung und ggf. eine Krankschreibung in Anspruch zu nehmen. 

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